seit dem 01.01.2023 müssen NEU in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Expositionsparameter elektronisch aufzeichnen und elektronisch nutzbar machen. Nach § 195 Abs. 2 S. 1 StrlSchV ist diese Anforderung von Geräten zu erfüllen, die ab dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden.
Ihr Röntgensystem muss eventuell aktualisiert werden.
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Welche Kriterien müssen Sie als Betreiber einer Röntgeneinrichtung beachten? Trifft die Gesetzesänderung überhaupt auf Sie zu? Welche Maßnahmen sind notwendig?
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